Das Reinheitsgebot

Nur rein kommt rein.

Beim Brauen von Früh Kölsch werden bekanntlich nur die besten Zutaten verwandt. Feinstes Gerstenmalz, frischer Hopfen und kristallklares Brauwasser. Das alles geht auf das Geheimnis von Braumeister Peter Josef Früh zurück, der bereits 1904 das Rezept für sein persönliches Bier entwickelte.

Früh Kölsch wird nicht nur nach alter Tradition gebraut, sondern auch nach dem deutschen Reinheitsgebot. Weil es seinen Ursprung in Bayern fand, nennt man es auch das „bayrische Reinheitsgebot“. Am 23. April 1516 wurde es durch Wilhelm IV. in Ingolstadt abgesegnet. Dieser Erlass regulierte sowohl die Preise als auch (und insbesondere) die Inhaltsstoffe des Bieres.

Im Jahr 1906 erfolgte die Übernahme des Reinheitsgebotes in das nationale Gesetz – bis 2005. Seitdem regelt die Bierverordnung, was als Bier bezeichnet werden darf.

Das Reinheitsgebot in voller Länge

 

Der Wortlaut des Reinheitsgebotes

Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516